Genossenschaft - Mitglied - Geschäftsanteil

Bereits seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts schließen sich Menschen in Wohnungsbaugenossenschaften zusammen um gemeinsam ihre Wohnsituation zu verbessern. Durch den seit der Anfangszeit bestehenden Dreiklang von Sparen, Bauen und Wohnen entwickeln Mitglieder in ihren Genossenschaften gemeinsam mit von ihren Organen beauftragten bzw. angestellten Fachleuten aus der Wohnungswirtschaft oder aus dem Bauwesen Lösungen, die auf ihre speziellen Wohn- und Lebensbedürfnisse zugeschnitten sind.

Eine Wohnungsbaugenossenschaften ist eine Institution, die ihre Mitglieder durch ihren Geschäftsbetrieb wirtschaftlich fördern will. Aus diesem Grund baut und erhält sie die Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden.

Geschäftsanteile
Jedes Mitglied leistet durch die Übernahme von Geschäftsanteilen einen Beitrag zum Eigenkapital seiner Genossenschaft. Die Anzahl und Höhe der Anteile ist nach den Bedürfnissen der Mitglieder bestimmt und wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Das Wohnen bei einer Genossenschaft ist nicht nur eine ansprechende Alternative zum Wohnen in einer Mietwohnung des freien Marktes, sondern auch zu Individualeigentum. Indem die Mitglieder gemeinsam mit anderen Mitgliedern selbstbestimmtes Wohnen verwirklichen, leben sie als Miteigentümer im gemeinschaftlichen Eigentum und verschaffen sich einen dauerhaften Vorteil. Die Kündigung einer Wohnung durch die Genossenschaft ist, vertragskonformes Verhalten vorausgesetzt, praktisch nicht möglich.

Dividende
Neben dem Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft sowie der Verpflichtung zur Übernahme von Geschäftsanteilen. Jedes Mitglied ist verpflichtet vier Anteile zu übernehmen. Ein Anteil beträgt zur Zeit 150 Euro. Die gezeichneten Anteile werden bei einem Bilanzgewinn mit zwei Prozent aus dem Bilanzgewinn bedient (Dividende)!

Die Geschäftsanteile werden häufig fälschlicherweise als Kaution betrachtet. Das ist grundsätzlich falsch. Mit den gezahlten Anteilen ist das Mitglied Miteigentümer an seiner Genossenschaft, ähnlich wie ein Aktionär Miteigentümer einer AG ist.

Kündigung
Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres, aber mindestens ein Jahr vorher, schriftlich erfolgen. Die Auszahlung des sog. Auseinandersetzungsguthabens erfolgt nach Feststellung der Bilanz für das Geschäftsjahr, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist.

Nähere Einzelheiten regelt die Satzung der Genossenschaft, die Sie im Bereich "Aktuelles" jederzeit einsehen und downloaden können.